Ein ganz besonderer finanzieller Vorteil für unsere Auftraggeber!
Wie Sie sicher wissen, hat der Gesetzgeber alle Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten MitarbeiterInnen zu besetzen (§ 140 SGB IX).
Für jeden dieser nicht entsprechend besetzten "Pflichtplätze" müsste nun der Arbeitgeber eine monatliche Ausgleichsabgabe entrichten: Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich nach der Anzahl der Beschäftigten.
Ihr Vorteil einer Zusammenarbeit mit uns: Indem Sie uns als gemeinnützige Einrichtung
mit der Durchführung von Arbeiten beauftragen, können Sie die Höhe einer etwaigen zu zahlen- den Ausgleichsabgabe um die Hälfte der in unseren Rechnungen explizit ausgewiesenen Arbeitsleistung (unserer MitarbeiterInnen mit Behinderungen) reduzieren.
Nähere Informationen zur Höhe der Ausgleichs- abgabe und den gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter folgenden Links: